Stellt man einen Arbeitnehmer zur Vertretung ein, ist sowohl Zeit- als auch Zweckbefristung denkbar. Typische Beispiele sind Mutterschutz, Elternzeit, Langzeiturlaub oder -krankheit. Befristung und Ausfall des Stammarbeitnehmers müssen nicht genau übereinstimmen. Man muss aber eine Prognose abgeben können, dass die Vertretungssituation nur vorübergehend ist.
Arbeitsvertrag